1. Geltungsbereich
1.1. Der Auftraggeber erkennt mit Abschluss des Vertrags die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der itecpro GmbH, im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, für die gesamte Geschäftsbeziehung an. Der Auftraggeber hatte diese AGB zur Kenntnis genommen. Damit gelten die AGB und sind Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
1.2. Die Daten des Auftraggebers werden im Rahmen der Kundenbetreuung und der Auftragsbearbeitung gespeichert. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden.
1.3. Der Auftragnehmer hat das Recht diese AGB zu ändern. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb 14 Kalendertage nach Zustellung der neuen AGB schriftlich Widerspruch einlegt, werden diese mit der Mitteilung der Änderung an den Auftraggeber sofort wirksam.
2. Vertragsgrundlagen
2.1. Alle von dem Auftragnehmer abgegebene Angebote sind freibleibend. Angebote werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedürfen stets der Schriftform. Dabei ist eine E-Mail ebenfalls als Auftragsbestätigung rechtskräftig. Ein Vertrag ist mit schriftlicher Bestätigung geschlossen.
2.2. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Auftragsvergabe, dass er die von dem Auftragnehmer erstellte Angebotskonzeption und die dem Angebot zugrunde liegenden Tatsachen und Informationen als verbindliche Grundlagen für den Vertrag anerkennt.
3. Fristen
3.1. Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, außer der Auftragnehmer hat einen Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten; Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber nur dafür einzustehen, dass Bestellungen bei Dritten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
3.2. Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die nicht zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne ein Verschulden, Nichtbelieferung von Zulieferern), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.
3.3. Der Auftragnehmer gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und zumindest 30 Kalendertage betragen.
4. Kooperationspflichten
4.1. Kooperationspflichten bestehen zwischen dem Auftraggeber und einem projektverantwortlichen Mitarbeiter, den der Auftragnehmer als Ansprechpartner für Auskünfte und die Entgegennahme der Weisungen benennt.
4.2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle Informationen kostenlos zur Verfügung stellen, welche zur vertragsmäßigen Leistungserbringung erforderlich sind,
5. Leistungen
5.1. Aus dem Leistungsangebot des Auftragnehmers ergibt sich der Leistungsumfang der zu erbringenden Leistung, den mit dem Auftraggeber individuell vereinbarten Arbeiten und dem daraus resultierenden schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung.
5.2. Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistung sind gesondert zu vereinbaren und werden je nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet. Falls nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen, kann der Auftragnehmer die Leistungsdurchführung ablehnen. Der Auftragnehmer wird den Auftrag entsprechend der getroffenen Vereinbarung ausführen, sofern eine Einigung über die Änderung der Leistung nicht zustande kommt.
5.3. Soweit Leistungsfristen vereinbart sind, verlängern diese sich im Falle der Änderung bzw. Ergänzung des Leistungsgegenstandes.
6. Preise und Vergütung
6.1. Soweit nicht anders ausgewiesen, ist den angegebenen Preisen des Auftragnehmers die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
6.2. Falls die Lieferungen von Waren oder die Rechnungsstellung auf Verlangen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht unverzüglich nach Vollendung des Auftrages, sondern später, und haben sich zwischenzeitlich die Preise des Auftragsnehmers geändert, so werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt.
6.3. Teilbeträge des Endpreises, die bei langfristigen Aufträgen schon während der Bearbeitung des Auftrages erbracht werden, werden auf den Endbetrag angerechnet.
6.4. Zahlungen haben sofort nach Zustellung der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen.
6.5. Anfallende Kosten, insbesondere Einzugsspesen, Rückverweisungskosten von Kreditinstituten bei Nichteinlösung von Einzugsermächtigungen, Kosten für Bargeldübermittlung werden dem Auftraggeber berechnet.
6.6. Die Forderungen des Auftragnehmers sind spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragsnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 II BGB zu verlangen. Bei Verbrauchergeschäften 5% über Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 I BGB zu verlangen.
6.7. Falls Preisänderungen bei Zulieferern oder anderen Unternehmen eintreten, die von dem Auftragnehmer nicht im vornherein überschaubar waren, werden diese dem Endpreis zugerechnet.
6.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber für jede Mahnung eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
6.9. Vergütungen und Nebenkosten sind (soweit nicht anders ausgewiesen) Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
6.10. Für alle Leistungen kann der Auftragnehmer nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber eine Vorauszahlung bis zu 50 % des Auftragswertes berechnen. Wurde eine Vorauszahlung vereinbart, beginnt der Auftragnehmer erst nach Eingang der Gutschrift mit der Leistungserbringung. Bis zu dem Zeitpunkt ruht der Auftrag in beiderseitigem Einverständnis.
6.11. Fremdkosten Dritter können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.
6.12. Die Vergütung von Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistung ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
6.13. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (Domainregistrierungen, Mediaschaltungen, Webhosting, u. ä.) werden durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
6.14. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Abnahme
7.1. Bei der Lieferung und Leistung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig oder mangelfrei erfolgt ist.
7.2. Sollte diese Erklärung nicht bei Lieferung oder Leistung erfolgen, so ist sie binnen 14 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung abzugeben. Die Erklärung kann durch den Auftraggeber nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche erhebliche Mängel aufweist. Die vertragsgemäße Leistung oder Lieferung wird durch einen Funktionstest erbracht. Dieser Funktionstest umfasst die Überprüfung aller vertraglich vorgesehenen Anforderungen in den wesentlichen Punkten.
7.3. Diese Erklärung gemäß Klausel 7.1. gilt auch als gegeben, falls der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung länger als 14 Kalendertage seit der Lieferung rüge los nutzt oder seine Billigung in anderer Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahme- oder Annahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
6.4. Der Auftraggeber hat Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel und Mängelsymptome zu rügen.
8. Gewährleistung
8.1. Falls das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, dann ist der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungspflichten verpflichtet, seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§343, 377 HGB nachzukommen. Handelt es sich nicht um ein Geschäft im Sinn des § 343 HGB, trifft den Auftraggeber dennoch eine Untersuchungs- und Rügepflicht, welche gemäß § 121 BGB zu erfolgen hat.
8.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software- und Webanwendungen so zu entwickeln, dass sie unter allen Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist damit der Stand der Technik. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit nur die Gewährleistung dafür, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Anforderungen und unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen.
8.3. Die Gewährleistung erfolgt in Form der Nachbesserung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Dienstleistungen können bis zu dreimal vorgenommen werden. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Überlassen einer neuen Version der Anwendung oder dadurch, dass sie dem Auftraggeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung von Fehlern möglich. Eine neue Anwendungsversion ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
8.4. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung. Die Vergütung wird im Rahmen der Minderung angemessen herabgesetzt. Für Schadenersatzansprüche gilt Klausel 9. Haftung. Andere Gewährleistungsrechte, insbesondere Ansprüche auf Aufwendungsgesetz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung, Vertragskoten, sind ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1. Der Auftragsnehmer haftet nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, bei Vertragsabschluss vorhersehbarem Schaden wie folgt: Bei Vorsatz haftet der Auftragnehmer in voller Höhe. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begrenzt auf das doppelte der aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung.
9.2. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten hat in Verzug, so ist die Schadenersatzpflicht des Auftragnehmers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schadens, maximal jedoch auf die Hälfte der vereinbarten Vergütung begrenzt. Weitere Schadenersatzansprüche setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.
9.3. Kommt es zu einer Nichteinhaltung des Liefertermins durch Umstände, welche dem Auftragnehmer von außen aufgedrängt wurden, dann übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
9.4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen. Die Gefahr einer zufällig eintretenden Unbrauchbarkeit oder einer Verschlechterung der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
9.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung für den Inhalt von Mitteilungen, Webseiten oder Werbebannern frei und sichert zu, kein Material zu übermitteln, das Dritte in ihren Rechten verletzt. Die Freigabe von Produktion und/oder Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Auftragnehmer, stellt er den Auftragnehmer von der Haftung frei. Der Auftragnehmer haftet in keiner Weise für Bild oder Textmaterial.
9.6. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle Urheberrechte des Auftragnehmers gegenüber Dritten gewährt bleiben.
9.7. Der Auftraggeber ist zu Schadenersatz verpflichtet, wenn durch seine Fahrlässigkeit ein Schaden für den Auftragnehmer erwachsen sollte.
9.8. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die an dem Produkt durch Handeln des Auftraggebers oder durch einen von ihm beauftragten Dritten entstehen.
9.9. Für Schäden, die Dritte verursachen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
10. Urheberrechte und Rechtseinräumung
10.1. Die von dem Auftragnehmer erstellte oder gelieferte Anwendung ist urheberrechtsfähig. Alle Rechte hieran stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben sie entsprechende Verwertungsrechte.
10.2. Der Auftraggeber erhält im Rahmen des Vertrages die umfassende und nicht ausschließliche Befugnis, die er benötigt, um eine Anwendung so zu nutzen, wie dies in den nachfolgenden Regelungen beschrieben ist.
10.2.1. Der Auftraggeber darf die Anwendung auf die Arbeitsspeicher und Festplatten seines Rechners, sowie gegebenenfalls den Rechnern seines Providers laden und für seine Zwecke nutzen. Er darf weiterhin die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Eine Vervielfältigung der Anwendung und der Vertrieb über dieses Maß hinaus, sind ihm untersagt. Es ist dem Auftraggeber jedoch erlaubt, in der Anwendung Textkorrekturen vorzunehmen und gegebenenfalls Bilder und Inhalte auszutauschen. Die Anwendung darf jedoch lediglich für die eigenen Zwecke des Auftraggebers genutzt werden.
10.2.2. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, zur Herstellung der Interoperabilität der Anwendungen diese zu dekompilieren, wenn der Auftragnehmer trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist und gegen angemessene Vergütung zur Verfügung gestellt hat.
10.2.3. Alle anderen Verwertungsarten der Anwendung, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement sowie sonstige Umarbeitungen sind untersagt. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Anwendung zu verleihen oder zu vermieten.
10.3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation.
10.4. Falls der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Gestaltung von Anwendung Daten, Texte, Bilder, Fotos, Film- oder Tondokumente überlässt, dann hat er sicherzustellen, dass diese Zulieferung frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks genutzt werden können. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
10.5. Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer berechtigt, die durch den Auftragnehmer erstellten Anwendungen ganz oder teilweise in eigene oder fremde Dokumente zu übernehmen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die Nutzung von Leistungen durch den Auftraggeber in einer anderen als der vertraglich vorhergesehenen Form kann der Auftragnehmer Lizenzgebühren erheben. Jede anderweitige Nutzung der Lieferung oder Leistungen von dem Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
10.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in allen von ihm erstellten Dokumenten, Programmen, Anwendungen etc. einen Urheberrechtsvermerk anzubringen, der ihn als Urheber ausweist. Dieser Urheberrechtsvermerk darf vom Auftraggeber nicht entfernt werden.
10.7. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz für die Eigenwerbung zu verwenden.
11.. Widerrufsvorbehalt
11.1. Der Auftraggeber ist bereits vor der vollständigen Zahlung zur Nutzung der Anwendung gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
11.2. Der Auftragnehmer kann die Nutzungsbefugnis aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen für die Anwendung nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung hin nicht sofort unterlässt.
11.3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Lieferungen und Leistungen herausgezogen und gespeicherte Anwendungen zu löschen. Die Löschung ist gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu versichern.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände in dem Maße, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
12.2. Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Durchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Klausel 12.1. genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungsverpflichtung zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers gemäß Klausel 10.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1. Für diesen Vertrag und seine Bestandteile ist deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Seiten der Firmensitz des Auftragnehmers, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtstand ausdrücklich vorschreibt.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.